Satzung des Chorverbandes Westerwald
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Satzung Chorverband Westerwald
Geschäftsordnung Chorverband Westerwald
Finanzordnung Chorverband Westerwald
Geschäftsordnung der Sängergruppen in Chorverband Westerwald
Satzung des Chorverband Westerwald e.V. (Stand 02/2018)
§ 1 – Name und Sitz
Der Name des Verbandes lautet: Chorverband Westerwald e.V. Er hat seinen Sitz in Montabaur. Die Geschäftsadresse ist die Adresse des jeweiligen Vorsitzenden.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr.: eingetragen.
§ 2 - Zweck des Verbandes
Der Chorverband Westerwald e.V. ist Mitglied des Chorverband Rheinland-Pfalz e.V.. Er vereinigt die ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine mit ihren Chorgemeinschaften im Westerwaldkreis.
Der Chorverband Westerwald e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Chorverband Westerwald e.V. ist es, den Chorgesang als wichtige kulturelle
Gemeinschaftsaufgabe zu fördern und zu erhalten. Es ist auch vor allem Ziel, die Kinder- und Jugendchorarbeit zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
Richtlinie ist das Leitbild des Chorverbandes Rheinland-Pfalz und die vom Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. erarbeiteten Grundsätze im musikalischen und organisatorischen Bereich.
Der Chorverband Westerwald e. V. ist politisch und konfessionell neutral. Er ist eine Gemeinschaft aller Volksschichten und damit auch Nationalitäten.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglieder des Chorverband Westerwald e. V. sind die ihm angeschlossenen Gesangvereine, Chöre und sonstigen musikalischen Gruppierungen im Bereich des politischen Westerwaldkreises.
Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich an den Chorverband Westerwald e.V., dessen Vorstand über die Aufnahme entscheidet. Im Fall der Ablehnung ist der Aufnahmeantrag, mit der Ablehnungsbegründung, dem Verbandstag des Chorverbandes Westerwald e.V. zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
§ 4 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend dieser Satzung, insbesondere §2 -Zweck des Verbandes-, die vorgegebenen Aufgaben und Ziele zu fördern und die Beschlüsse des Kreisverbandstages zu respektieren und auszuführen.
Die von der Kreisverbandstags-Versammlung festgesetzten Beiträge sind pünktlich zu entrichten.
Alle Mitglieder und deren Aktive sind zur Teilnahme an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Chorverband Westerwald e.V. berechtigt.
Um Ansprüche auf Vergünstigungen zu wahren, z. Bsp. aus den Verträgen mit der Gema, mit Versicherungsträgern oder evtl. Ansprüche auf Zuschüsse, sind jährlich die Bestandsmeldungen, gemäß Vordruck, zum vorgegebenen Termin dem Geschäftsführer des Chorverband Westerwald e. V. vorzulegen.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Mitgliedsvereines, durch freiwilliges Ausscheiden oder durch Ausschluss. Das freiwillige Ausscheiden kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung des Chorverbandes Westerwald e.V. kann ein Mitglied, welches seine in § 4 aufgegebenen Verpflichtungen nicht erfüllt aus dem Chorverband ausschließen.
Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit anwesenden Delegierten des Verbandstages.
§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
Der Chorverband Westerwald e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Chorverbandes Westerwald e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Chorverbandes Westerwald fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger haben im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen der Beschlüsse des Verbandstages, soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Chorverbandes Westerwald einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstandenen Aufwendungen. Im Rahmen der haushaltsmäßigen Verfügbarkeit besteht aber die Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz „Ehrenamtspauschale“, zu gewähren.
§ 7 – Verfassung und Verwaltung
Organe des Chorverbandes Westerwald e.V. sind:
7.1 der Verbandstag (Delegiertenversammlung) und
7.2 der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand und
7.3 den Repräsentanten der Sängergruppen (1 Mitglied pro Sängergruppe)
7.4 Zur Erfüllung bestimmter Aufgabenstellungen können sich Vereine und Chöre im Chorverband Westerwald e.V. in regional zusammenhängenden Sängergruppen organisieren.
§ 8 – Verbandstag
Der Verbandstag ist die Versammlung der Beauftragten der Mitgliedsvereine. Jeder Mitgliedsverein hat entsprechend seiner Mitgliederanzahl (aktive Mitglieder) folgende Stimmberechtigung, unabhängig von der Anzahl seiner Chöre:
- bis 20 aktive Mitglieder - 1 Stimme
- bis 40 aktive Mitglieder - 2 Stimmen
- ab 41 aktiven Mitgliedern - 3 Stimmen
Die Mitglieder des Vorstandes des Chorverbandes Westerwald e.V. und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Die Ausübung von Stimmrechten in Vertretung für nicht anwesende Mitglieder ist nicht möglich.
§ 9 – Zuständigkeiten des Verbandstages
Der Verbandstag hat folgende Aufgaben:
9.1 die Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen,
9.2 die Wahl der Mitglieder des gesamten Vorstandes auf 3 Jahre,
9.3 die Genehmigung der Geschäftsberichte des Vorstandes,
9.4 die Genehmigung der Jahresrechnung,
9.5 die Wahl von 2 Rechnungsprüfern für das jeweilige Geschäftsjahr (Wiederwahl ist möglich),
9.6 die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder,
9.7 die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
9.8 die Bestimmung von Zeit und Ort der Verbandstage,
9.9 die Erledigung von Anträgen und
9.10 die Beschlussfassung über die Auflösung des Chorverbandes Westerwald e.V.
§ 10 – Fristen und Niederschrift
Der Verbandstag ist in einmal im Jahr durch den geschäftsführenden Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage.
Ein außerordentlicher Verbandstag muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder 20% der Mitgliedsvereine dies beantragen.
Anträge einzelner Mitglieder, die auf dem Verbandstag behandelt werden sollen, sind innerhalb der Frist, die sich aus der Einladung ergibt, schriftlich einzureichen.
Dringlichkeitsanträge, die während des Verbandstages eingereicht und behandelt werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten.
Über den Verlauf des Verbandstages und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Verbandstages und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 – Leitung und Beschlussfassung
Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden des Chorverbandes Westerwald e.V. oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes geleitet. Soweit die Satzung Abweichungen nicht vorsieht, beschließt der Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ermöglicht aber eine erneute Beschlussfassung über den abgelehnten Antrag auf dem nächsten Verbandstag.
§ 12 – Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
12.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Geschäftsführer/in,
dem/der Kreis-Chorleiter/in
12.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand,
dem/der Aktiven-Referent/in,
dem/der Jugendreferent/in,
dem/der Pressereferent/in,
dem/der stellvertr. Schatzmeister/in,
dem/der stellvertr. Geschäftsführer/in,
dem/der stellvetr. Kreis-Chorleiter/in,
den Repräsentanten der Sängergruppen (1 Vorsitzender oder Beauftragter).
In die Positionen „Schatzmeister“ und „Geschäftsführer“ können auch zwei Personen gewählt werden.
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Diese Personen sind dabei an die Beschlüsse der hierzu satzungsmäßig berufenden Organe gebunden.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die zusätzliche Einladung des erweiterten Vorstandes zu den Vorstandssitzungen. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, im Bedarfsfall, weitere Personen zu den Vorstandssitzungen zu berufen.
§ 13 – Satzungsänderung und Auflösung des Chorverbandes
Änderungen der Satzung müssen von einem Verbandstag mit ¾ Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Die Auflösung des Chorverbandes Westerwald e. V. kann nur ein Verbandstag beschließen, der eigens zu diesem Zweck einberufen ist. Der Beschluss erfordert zur Rechtsgültigkeit eine ¾ Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Bei Auflösung des Chorverbandes Westerwald e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Westerwaldkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sofern der Verbandstag nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 14 – Datenschutz
Der Chorverband Westerwald speichert und verarbeitet bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben personenbezogene Daten nach den Rechtsgrundlagen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und den Allgemeinen Datenschutzbestimmungen (Datenschutzrichtlinie) des Chorverbandes Westerwald.
§ 15 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung beruht auf rechtsgültigem Beschluss der 25.02.2018 in Drnbach durchgeführten Mitgliederversammlung des Chorverbandes Westerwald.