Satzung des Chorverbandes Westerwald
Download
Geschäftsordnung Chorverband Westerwald
Finanzordnung Chorverband Westerwald
Geschäftsordnung der Sängergruppen in Chorverband Westerwald
Satzung des Chorverband Westerwald e.V. (Stand Juli 2021)
Präambel
Singen ist ein Grundbedürfnis des Menschen. In unterschiedlichsten musikalischen und sozialen Formen gehen Männer, Frauen und Kinder diesem Grundbedürfnis nach und bereichern die Kulturlandschaft auf vielfältigste Art und Weise. Der Chorgesang hat in Deutschland und im Landkreis Westerwald eine lange Tradition und ist auf musikalisch-künstlerischem und sozialem Gebiet nicht mehr wegzudenken.
Der Chorverband Westerwald versteht sich als Vokalverband, der als starke kulturelle Kraft das Singen aller Bevölkerungsgruppen und Generationen – zumeist in Chören und Vokalensembles jeglicher Art – ermöglicht und nachhaltig fördert. Dabei wird er Innovationen fördern und gleichzeitig Bewährtes sichern. Der Verband versteht sich als Dienstleister für seine Mitglieder und gibt sich zur Umsetzung dieser Ziele die folgende Satzung:
§ 1 – Name und Sitz
Der Name des Verbandes lautet: Chorverband Westerwald e.V. (im folgenden CV WW). Er hat seinen Sitz in Montabaur. Die Geschäftsadresse ist die Adresse des jeweiligen Sprechers der Verbandsleitung.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr.: VR21025 eingetragen.
§ 2 - Zweck des Verbandes
Der CV WW ist Mitglied des Chorverband Rheinland-Pfalz e.V.. Er vereinigt die ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine mit ihren Chorgemeinschaften mit Schwerpunkt im Westerwaldkreis.
Zweck des CV WW ist ausschließlich die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), insbesondere den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu fördern und zu dessen Erhaltung, Entwicklung und Ausbreitung beizutragen. Er ist unabhängig und selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des CV WW ist es, den Chorgesang als wichtige kulturelle
Gemeinschaftsaufgabe zu fördern und zu erhalten. Es ist auch vor allem Ziel, das Kulturerbe Chorgesang für künftige Generationen zu erhalten, die Kinder- und Jugendchorarbeit zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
Die Erfüllung des Vereinszweckes wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verfolgt:
- a) Förderung der Gemeinschaft durch Pflege der Kultur;
- b) Förderung der Allgemeinheit durch Bereitstellung eines Rahmens zur sozialen Integration;
- c) Förderung der Jugend durch Integration der Musikpflege in den Sing- und Instrumentalkreisen der Kinder- und Jugendchöre;
- d) Begabtenförderung im Bereich des Chorgesangs und der Chorleitung;
- e) Förderung internationaler Beziehungen als Beitrag zur Völkerverständigung durch Anregung internationaler Begegnungen der Mitglieder;
- f) Beratung der Mitglieder in musikalischen, organisatorischen und rechtlichen Fragen;
- g) Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Vertretern und Mandatsträgern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft;
- h) Bereitstellung und Vermittlung von Aus- und Fortbildungsangeboten für Mitglieder und Chorleiter.
Richtlinie ist das Leitbild des Chorverbandes Rheinland-Pfalz und die vom Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. erarbeiteten Grundsätze im musikalischen und organisatorischen Bereich.
Der CV WW ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Landesverfassung des Landes Rheinland-Pfalz verankerten Grundsätzen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglieder des CV WW sind die ihm angeschlossenen Gesangvereine, Chöre und sonstigen musikalischen und künstlerischen Gruppierungen mit örtlichem Schwerpunkt im Bereich des politischen Westerwaldkreises.
Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich an den CV WW dessen Verbandsleitung über die Aufnahme entscheidet. Im Fall der Ablehnung ist der Aufnahmeantrag, mit der Ablehnungsbegründung, dem Verbandstag des CV WW. zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
§ 4 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend dieser Satzung, insbesondere § 2 - Zweck des Verbandes-, die vorgegebenen Aufgaben und Ziele zu fördern und die Beschlüsse des Verbandstages des CV WW zu respektieren und auszuführen.
Die vom Verbandstag des CV WW festgesetzten Beiträge sind pünktlich zu entrichten.
Alle Mitglieder und deren Aktive CV WW berechtigt.
Um Ansprüche auf Vergünstigungen zu wahren, z.B. aus den Verträgen mit der GEMA, mit Versicherungsträgern oder evtl. Ansprüche auf Zuschüsse, sind jährlich die Bestandsmeldungen bis zum vom Chorverband Rheinland-Pfalz definierten Termin in das Bestandsverwaltungssystem des Chorverbandes Rheinland-Pfalz einzupflegen.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Mitgliedsvereines, durch freiwilliges Ausscheiden oder durch Ausschluss. Das Ausscheiden kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den CV WW erfolgen.
Der Verbandstag des CV WW kann ein Mitglied, welches seine in § 4 aufgegebenen Verpflichtungen nicht erfüllt aus dem Chorverband ausschließen.
Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten des Verbandstages.
§ 6 – Verwendung der Finanzmittel
Der CV WW ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des CV WW dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des CV WW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder der Verbandsleitung und sonstige für den CV WW ehrenamtlich tätige Personen haben im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen der Beschlüsse des Verbandstages, soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeit des CV WW einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstandenen Aufwendungen. Im Rahmen der haushaltsmäßigen Verfügbarkeit besteht aber die Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz „Ehrenamtspauschale“, zu gewähren.
§ 7 – Verfassung und Verwaltung
Organe des CV WW sind:
7.1 der Verbandstag (Delegiertenversammlung) und
7.2 die Verbandsleitung, bestehend aus der geschäftsführenden und der erweiterten Verbandsleitung und
7.3 den Repräsentanten der Chorgruppen (1 Mitglied pro Chorgruppe), soweit nach 7.4. eingerichtet.
7.4 Zur Erfüllung bestimmter Aufgabenstellungen können sich Vereine und Chöre im. CV WW in regional zusammenhängenden Chorgruppen organisieren.
§ 8 – Verbandstag
Der Verbandstag ist die Versammlung der Delegierten der Mitgliedsvereine. Jeder Mitgliedsverein hat entsprechend seiner Mitgliederanzahl (aktive Mitglieder) folgende Stimmberechtigung, unabhängig von der Anzahl seiner Chöre:
- bis 20 aktive Mitglieder - 1 Stimme
- bis 34 aktive Mitglieder - 2 Stimmen
- ab 35 aktiven Mitgliedern - 3 Stimmen
Die Mitglieder der Verbandsleitung des CV WW und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Die Ausübung von Stimmrechten in Vertretung für nicht anwesende Delegiert ist nicht möglich.
§ 9 – Zuständigkeiten des Verbandstages
Der Verbandstag hat folgende Aufgaben:
9.1 die Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen,
9.2 die Wahl der Mitglieder der Verbandsleitung auf 3 Jahre,
9.3 die Genehmigung der Geschäftsberichte der Verbandsleitung,
9.4 die Genehmigung der Jahresrechnung,
9.5 die Wahl von 2 Rechnungsprüfern für das jeweilige Geschäftsjahr (Wiederwahl ist möglich),
9.6 die Bestätigung der von der Verbandsleitung vorgeschlagenen Ehrenmitglieder,
9.7 die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
9.8 die Bestimmung von Zeit und Ort der Verbandstage,
9.9 die Erledigung von Anträgen und
9.10 die Beschlussfassung über die Auflösung des CV WW.
§ 10 – Fristen und Niederschrift
Der Verbandstag ist einmal im Jahr durch die Verbandsleitung unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage.
Ein außerordentlicher Verbandstag muss einberufen werden, wenn die Verbandsleitung oder 20% der Mitgliedsvereine dies beantragen.
Anträge einzelner Mitglieder, die auf dem Verbandstag behandelt werden sollen, sind innerhalb der Frist, die sich aus der Einladung ergibt, schriftlich einzureichen.
Dringlichkeitsanträge, die während des Verbandstages eingereicht und behandelt werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten.
Über den Verlauf des Verbandstages und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Geschäftsführung oder einer anderen Person der geschäftsführenden Verbandsleitung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedsvereinen sowie den Mitgliedern der Verbandsleitung und Ehrenmitglieder zuzuleiten.
§ 11 – Leitung und Beschlussfassung
Der Verbandstag wird vom Sprecher der Verbandsleitung des CV WW oder einem beauftragten Mitglied der Verbandsleitung geleitet. Soweit die Satzung Abweichungen nicht vorsieht, beschließt der Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ermöglicht aber eine erneute Beschlussfassung über den abgelehnten Antrag auf dem nächsten Verbandstag.
§ 12 – Die Verbandsleitung
(1) Die vom Verbandstag zu wählende Verbandsleitung (geschäftsführende und erweiterte Verbandsleitung, mit Ausnahme der Vertretung der Chorgruppen) besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Personen und wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Verbandleitung besteht aus der geschäftsführenden und erweiterten Verbandsleitung und der Vertretung der Chorgruppen.
(2) Die konkrete Aufgabenverteilung der Verbandsleitung wird in der ersten nach der Wahl folgenden Sitzung der Verbandsleitung (konstituierende Sitzung), die von der Verbandsleitung einberufen und geleitet wird, beschlossen und in einem Aufgabenverteilungsplan bzw. in einer Geschäftsordnung festgehalten. Dieser ist jedem Mitglied bekanntzugeben.
(3) Es sind mindestens folgende Aufgabenträger zu bestimmen (geschäftsführende Verbandsleitung) und von dem Verbandstag zu wählen:
- Sprecher der Verbandleitung und Stellvertretung,
- Finanzverwaltung,
- Geschäftsführung,
- Musikalische Leitung.
Die geschäftsführende Verbandsleitung bildet den Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie vertreten den CV WW einzeln, sind aber im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Verbandsleitung und des Verbandstages gebunden.
(4) Neben den Aufgabenbereichen der geschäftsführenden Verbandsleitung sind u.a. folgende Aufgabenbereiche als wichtige Funktionen des CV WW anzusehen (erweitere Verbandsleitung):
- Kinderchor- und Nachwuchsförderung,
- Ausbildungs- und Verbands- und Veranstaltungsmanagement,
- Presse und Öffentlichkeitsarbeit,
- Vertretung der Chorgruppen
Diese Aufgabenbereiche sind, wenn sie eingerichtet werden, auf Vorschlag der Verbandsleitung Verbandstag im Rahmen der Wahl zur Verbandsleitung mit personellen Zuständigkeiten zu versehen. Die Vertretung der Chorgruppen in der Verbandsleitung wird von den jeweiligen Chorgruppen festgelegt und entsandt.
Personalunion ist statthaft mit der Ausnahme der geschäftsführenden Verbandsleitung.
(5) Die Verbandsleitung hat folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse des Verbandstages,
- die Vorbereitung und Einberufung des Verbandstages,
- die Ausführung aller Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder die Bestimmungen dieser Satzung des Verbandstages vorbehalten sind.
(6) Die Mitglieder der Verbandsleitung bleiben solange im Amt, bis eine neue Verbandsleitung vom Verbandstag gewählt wird.
(7) Scheidet ein Mitglied der Verbandsleitung vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann die Verbandsleitung dieses Amt bis zum nächsten Verbandstag kommissarisch besetzen. Beim nächsten Verbandtag ist bei einem ausgeschiedenen Mitglied der geschäftsführenden Verbandsleitung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
§ 13 – Durchführung von Sitzungen, Abstimmungen
(1) Die Beschlussfassung der Verbandsleitung erfolgt in Sitzungen, zu denen der Sprecher der Verbandsleitung oder die Vertretung nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Die Einladung per Email erfüllt die Schriftformerfordernis. Außerdem ist zu einer Sitzung einzuladen, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder der Verbandsleitung dies fordert.
(2) Die Verbandsleitung kann sich eine Geschäftsordnung geben und die Arbeitsteams aufgaben- und projektbezogen erweitern. Personen, die über die Verbandsleitung hinaus für die Mitarbeit gewonnen und beauftragt werden, haben für ihren Aufgabenbereich ein Stimmrecht in der Verbandsleitung
(3) Sitzungen der Verbandsleitung oder weiterer Gremien des CV WW können auch per Telefon-/ Videokonferenz oder Internet-Konferenzräumen durchgeführt werden. In der Einladung muss erklärt werden, wie der Zugang erfolgt. Die Einwahldaten müssen mindestens 48 Stunden vor der jeweiligen Sitzung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Verbandsleitung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers der Verbandsleitung. Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handaufheben. Geheime Wahl findet statt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsleitung dies fordert. Zur digitalen Abstimmung kann ein zertifiziertes Voting-Programm genutzt werden. Im Einzelfall kann die geschäftsführende Verbandleitung verfügen, dass die Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten, unter Festlegung einer Frist für die Zustimmung, im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem Mitglied der Verbandsleitung als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Verbandsleitung der Beschlussfassung per Email innerhalb der vom Sprecher gesetzten Frist, so muss die geschäftsführende Verbandsleitung zu einer Sitzung der Verbandsleitung einladen, auch unter Berücksichtigung von Absatz 9. Gibt ein Mitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
§ 14 – Satzungsänderung und Auflösung des Chorverbandes
Änderungen der Satzung müssen von einem Verbandstag mit ¾ Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Die Auflösung des CV WW kann nur ein Verbandstag beschließen, der eigens zu diesem Zweck einberufen ist. Der Beschluss erfordert zur Rechtsgültigkeit eine ¾ Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Bei Auflösung des CV WW oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Westerwaldkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kulturelle oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sofern der Verbandstag nichts anderes beschließt, sind die Sprecher der Vereinsleitung und Finanzverwaltung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 15 – Datenschutz
Der CV WW speichert und verarbeitet bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben personenbezogene Daten nach den Rechtsgrundlagen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und den Allgemeinen Datenschutzbestimmungen (Datenschutzrichtlinie) des CV WW.
§ 16 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung beruht auf rechtsgültigem Beschluss des am 04.07.2021 in Horbach durchgeführten Verbandstages des CV WW.