Aufgabe der Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, VG Musikedition) ist die Wahrnehmung der berechtigten Belange der Urheber sowie die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des UrhG und verwandter Gesetze. Das Bestreben, aus einschlägigen Gesetzen „absolute Kopierverbote“ von Noten, Musikstücken etc. herauszulesen ist verständlich.
Dennoch: Es gibt kein absolutes Kopierverbot, es gibt Ausnahmen. Urheber und Verwertungsgesellschaften müssen stets beweisen, dass es zu Urheberrechtsverletzungen gekommen ist. Das ist nicht immer einfach.
Zu den Ausnahmen:
==> Gemeinfreie Werke
Kompositionen sind urheberrechtlich geschützt bis zum Ablauf des 70. Jahres nach dem Tod des Komponisten. Nach dem Tode des Urhebers entdeckte Werke bleiben bis 25 Jahre nach Erscheinen geschützt. Zu prüfen ist jedoch auch hier, ob nicht ein Dritter Inhaber der Urheberrechte ist (in der Regel ein Musikverlag). Die meisten Werke wichtiger Komponisten sind in neuen wissenschaftlichen Ausgaben heraus gekommen und genie- gen Schutz nach dem Leistungsschutzrecht § 70 UrhG. Auch Bearbeitungen (z.B. Arrangements, Neuinstrumentierungen, Klavierauszüge) sind in der Regel als eigene Schöpfung geschützt.
Abschreiben der Noten
Ursprünglich verstand der Regierungsentwurf (BT-Drucksache 10/837 5. 5) hierunter nur die handschriftliche Vervielfältigung. Streitig ist, ob das auch für maschinen- schriftliche Vervielfältigungen gilt. Das ist aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht präzise ableitbar. Vertreten wird die Ansicht, dass nur die handschriftliche Abschrift erlaubt ist, nicht jedoch deren Vervielfältigung (vgl. Heinz Stroh, Der Rechtsschutz von Musiknoten vor unerlaubter Vervielfältigung: Berlin 1995.
Wann darf ein Chorleiter oder ein Sänger eines Chorvereins Noten kopieren?
So gut wie nie. Seit der großen Urheberrechtsnovelle aus dem Jahr 1985 ist nach § 53 Absatz 4a des Urheberrechtsgesetztes die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Musikwerken stets nur mit dem Einverständnis des Rechteinhabers erlaubt.
Gilt das auch für den privaten Gebrauch?
Ja. Hier herrscht immer noch große Unwissenheit, weil wir in anderen Bereichen des Urheberrechts den Bestand der Privatkopie kennen. Zum Beispiel ist es bei CD5 erlaubt, für den privaten Gebrauch eine Kopie anzufertigen, etwa fürs Auto. Gleiches gilt für einzelne Textbeiträge, für Noten gilt das aber gerade nicht.
Auch nicht zu Probenzwecken?
Nein. Geht es um die Auswahl neuer Werke, können bei den meisten Verlagen nach wie vor Probepartituren angefordert werden. Ich bin selbst im Vorstand eines Chores und habe viele Noten zur Ansicht bestellt, eine abschlägige Antwort gab es dabei noch nie. Die Praxis, mit Kopien zu proben und erst beim Konzert das Original zu verwenden, ist ebenfalls nicht rechtens. Noten sind Gebrauchsgegenstände, die sich eben auch abnutzen.
Gibt es Ausnahmen?
Die im Gesetz genannte Ausnahme (Absatz 2 Satz 1) besteht darin, dass die Kopie zur Aufnahme in ein eigenes Archiv erstellt wird. Dann aber muss die Kopie von einem eigenen Originalexemplar hergestellt werden und—dies ist entscheidend — die Aufnahme in ein Archiv muss geboten, d.h. erforderlich sein. Das dürfte aber in der Praxis nie der Fall sein, da immer auch ein Original eingestellt werden kann. Auch die zweite Ausnahme für den Fall, dass ein Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist, dürfte eher unwahrscheinlich sein, da Werke wenigstens noch antiquarisch erhältlich sind und damit nicht als vergriffen ist, dürfe ehe unwahrscheinlich sein, da Werke wenigstens noch antiquarisch erhältlich sind und damit nicht als vergriffen gelten. De facto herrscht also auch für den privaten Gebrauch ein nahezu absolutes Kopierverbot für urheberrechtlich geschützte Noten.
Aufnahme in ein eigenes Archiv
In der überwiegenden Zahl der Fälle haben Vereine „Notenschränke, Notenarchive“. Die Aufnahme der Noten in ein Archiv muss notwendig und geboten sein. Das ist regelmäßig zu bejahen, wenn mit den Kopien keine Erweiterung von fehlenden oder abhandengekommenen Notenbeständen erfolgt. Das dann vervielfältigte Exemplar darf nur zu betriebsinternen Zwecken verwendet werden (vgl. Heinz Stroh, Der Rechtsschutz von Musiknoten vor unerlaubter Vervielfältigung; Berlin 1995, 5. 68). Das Vervielfältigungsexemplar darf Außenstehenden aber nicht zugänglich gemacht werden. Eine zusätzliche Verwertung darf nicht erfolgen.
Noten werden oft als teuer empfunden
Ich persönlich empfinde das nicht. Es kommt auf das Bewusstsein an, dass eine aufwändig produzierte Musikalie auch einen Wert besitzt. Umgekehrt profitieren die Chöre davon, wenn Verlage trotz unternehmerischem Risiko nicht nur die auflagestarken „Renner“ herausbringen, sondern auch Werke aus musikalischen Nischen. Wenn weiter illegal kopiert wird, werden auch die Neuerscheinungen drastisch zurück gehen. Spezialisierte, kleine Chorverlage sind bereits heute in ihrer Existenz bedroht. Die Aufgabe, über den Wert von Noten aufzuklären und den Preis von Noten zu erläutern muss allerdings auch von den Verlagen geleistet werden.
Das Werk ist seit mindestens zwei Jahren vergriffen
Kopieren ist dann statthaft. Das Werk ist vergriffen, wenn es nicht mehr im Handel erhältlich ist.
Fotokopieren in Schulen
Aufgrund eines Pauschalvertrages der Kultusministerkonferenz der Länder mit den Verwertungsgesellschaften ist es den staatlichen Schulen (auch den meisten Privatschulen) erlaubt, Fotokopien für den Schulunterricht (im Umfang von § 53 Abs. 3 UrhG) anzufertigen. Diese Vereinbarung mit der Kultusministerkonferenz gilt allerdings nicht für Musikschulen.
Ein Aufsatz zu diesem Thema auf Ihrer Homepage tragt den Titel „Täter im Frack“ —gibt es in Musikerkreisen tatsächlich so viel kriminelle Energie?
Es gibt sicher Fälle, in denen aus schlichter Gedankenlosigkeit oder Unkenntnis der Rechtslage kopiert wird. Aber
— leider— kommt häufig auch einfach das fehlende Unrechtsbewusstsein dazu. Es ist daher wichtig, dass gerade im Laienmusikbereich noch besser aufgeklärt wird. Dies praktiziert die VG Musikedition in den letzten Jahren verstärkt. In Ausnahmefällen können Chorleiter oder Dozenten der Musikpädagogik sicher auch versuchen, direkt beim Verlag eine Kopiererlaubnis zu erhalten, zum Beispiel für ein Seminar.
(Gespräch mit dem Geschäftsführer Christian Krauß - VG Musikedition)
Fragen über Fragen!
Fragen über Fragen!
Dürfen wir Kartenausschnitte von Landkarten oder Stadtpläne auf unserer Homepage veröffentlichen?
Wir haben da so einen schönen Notenschlüssel im Internet gefunden. Können wir diesen in unseren Internetauftritt einarbeiten?
Wir kopieren immer einen neuen Satz Noten und haben in unseren Mappen nur Kopien. Geht das?
Wir wollen einen Flyer für unseren Kinderchor mit den Kindern des Chores veröffentlichen, da gibt es doch keine Probleme, oder?
Was ist mit Bildern im Internet? Wer hat da die Urheberechte?
Urheberrecht — Überblick
Jeder, der in Literatur, Wissenschaft oder Kunst ein ‚eigenständiges geistiges Werk erschafft, ist Urheber im Sinne des Gesetzes über das Urheberrecht und andere verwandte Schutzrechte.
Das Urheberrecht ist ein höchstpersönliches Recht des „Werkschöpfers‘. Er ist „Eigentümer“ seines Werkes und kann damit nach Maßgabe der Gesetze verfahren, wie er will, Das Recht gilt in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es kann auch von den Erben des Urhebers geltend gemacht werden.
Urheberrechtlich geschützt sind beispielweise:
• Noten
• Landkarten
• Bilder
• Skizzen
• Stadtpläne
• Zeichnungen
• Tabellen
• Plastische Darstellungen
• Musik
• Werke der bildenden Kunst
• Sprachwerke und Computerprogramme
• Wappen und Emblerne
Rechte des Urhebers
Der Urheber hat folgende Rechte
1. Urheberpersönlichkeitsrecht
- er kann das Werk veröffentlichen ( 12 UrhG)
- .er kann das Werk mit seinem Namen versehen ( 18 UrhG) ‘.das Werk genießt Eigentumsschutz ( 14 UrhG)
2. Verwertungsrechte
Dei Urheber bestimmt
-.über die körperliche Verwertung seines Werkes
- über Vervielfältigung. Verbreitung und Ausstellung seines Werkes
- .uber die Bearbeitung und freie Benutzung des Werkes
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrecht st nicht schrankenlos. Die Sozialbindung des Eigentums sowie § 51 UrhG bilden Schranken. Aus urheberrechtlich geschützten Werken darf— mit Quellenangabe — zitiert werden ( 51 UrbG) und es dürfen Privatkopien (§ 53 I UrhG) durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Trotzdem hat der Urheber hier dann einen Vergütungsanspruch (§54 UrhG) gegen Hersteller, Importeur oder Händler.
Sanktionen bei Verstoß gegen das Urheberrecht
Zum Schutz des Urhebers sieht das UrhG eine Fülle von zivilrechtlichen Sanktionen vor. Diese sind:
- Schadenersatzanspruch gern. § 97 I 1 UrhG
- Unterlassungsanspruch gern. § 97 I 1 UrhG .
- Beseitigungsanspruch gern § 97 I 1 UrhG
- Anspruch auf Vernichtung und Überlassung rechtswidriger Kopien gern. § 98 1 UrhG
-.Entschädigungsanspruch gern. § 97 H UrbG .
- Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gern. § 97 I 2 UrhG
- Anspruch auf Auskunft über Herkunft Vertriebswege gern. § 101 a UrhG
Leitsätze für die Vereinspraxis Daraus ergeben sich Folgen für die Vereinspraxis:
- lmmer — egal bei welchem Werk — d e Urheberfrage klären und ggf. eine Genehmigung des Urhebers zur Veröffentlichung / Verbreitung / Vervielfältigung des Werkes einholen.
- Nicht im Internet auf den Seiten anderer Anbieter „klauen‘ und Bilder, Clip Arts, Ernblerne, Symbole, Kartenausschnitte Noten etc. in die eigene Homepage integrieren.
- Stadtpläne im Internet Lind auf CD darf man auch nicht für private Zwecke benutzen. Urheberfrage klären oder sich auf www.kartenrechte.de über Kartenlizenzen informieren.
- BiIder nur mit Einwilligung des Fotografen und der sich auf dem Bilde befindenden Personen veröffentlichen, bei Kindern Einverständnis der Eltern einholen.
- Nutzungsrechte schriftlich übertragen lassen (Muster vor Erklärungen bei: Schubert Rainer, Bilder- und Urheberrechte e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel. 0711/212-4280).
- Achten Sie auf den Schutz der Inhalte von Webseiten. Regelmäßig geschützt sind gern. § 75 UrhG: Texte, Bilder, Grafiken, Audio- und Videodateien, Skripte, Online- Datenbanken Design und Aufbau der Homepage.
- Notenkopien für den privaten Gebrauch sind statthaft. Treten Sie allerdings in der Öffentlichkeit immer mit Originalnoten auf, nie mit Kopien.
Informationen zum Urheberrecht:
www.sakowski.de/urheberrecht_rechtliche_grundlagen
www.internetrecht.rostick.de (FAQ zum Urheberrecht)