Wer Schätze hortet, riskiert die Gemeinnützigkeit !!!
Davon haben Sie sicherlich schon einmal gehört - zumindest aus Reihen eines Nachbar-Chores: Da mag es über Erwarten gute Einnahmen aus dem Weihnachtskonzert und dem Verkauf einer CD gegeben haben. Plötzlich jedenfalls stehen dem Kassierer Beträge zur Verfügung, wie er sie im "Normalbetrieb" aus Konzertkarten, Mitgliederbeiträgen und Spenden sonst nicht kennt. Und schon stellt sich die Frage: Ausgeben oder Ansparen ?
Der umsichtige Hausvater oder Firmengeschäftsführer ist es gewähnt, den Cent, den Euro oder Dollar erst mehrmals um zu drehen, ehe er unverhoffte Einnahmen wieder in den Wirtschaftskreislauf pumpt. Ehrenwert und höchst verständlich, wenn es der Chor-Kassierer im Einvernehmen mit seinem Vorstand genau so hält? Wenn er also ein Rücklage bildet, ein Tagesgeldkonto anlegt, "sichere" Papiere für den Verein kauft - also auf jeden Fall das Geld für später mögliche schlechtere Zeiten möglichst zinsbringend hortet ?
"Vorsicht", warnt für solche Fälle ein ausführlicher Fach-Beitrag, der im DSB-Jahrbuch 2004 Kassierer und Schatzmeister vor dem "bösen Erwachen" bewahren will. Die Warnung ist wohl begründet. Denn: Entdecken die Finanzbehörden solche "Juliustürme" (wie einst das zum Wohl der Republik Ersparte des legendären ersten bundesrepublikanischen Finanzministers Julius Schäffer genannte wurde)(, dann droht Zweierlei.
Erstens: Die Vereine werden aufgefordert, ihre Vermögen "abzuschmelzen" und das Gehortete dem satzungsmäßigen Vereinszweck zu zu führen.
Zweitens: Die Vereine verlieren evtl. für die Zeit der Bildung solcher Vermögen die Gemeinnützigkeit - müssen also Körperschaftssteuer und evtl. Umsatzsteuer nachzahlen. Was bis zur Existenzbedrohung für den einstmals scheinbar wohlhabenden Verein führen kann.
In seinem Beitrag für das DSB-Jahrbuch (Seiten 68 - 73) breitet Ministerialdirigent a.D. Hermann-Josef Hiery, der ehemalige Präsident des Saar-Sängerbundes, alle Aspekte des Themas aus der Sicht jüngster Anordnungen des Bundesfinanzministerium und der aktuellen Rechtsprechung aus. Einige Antworten auf wichtige Fragen aus dieser Arbeit:
- Was bedeutet Gemeinnützigkeit ?
Antwort: Hauptzweck der Körperschaft/des Vereins muss die Förderung des Gemeinwohls sein, nicht die Erzielung und Vermehrung von Einkünften. So steht die Verwendung der steuerbegünstigten Mittel für satzungsgemäße Zwecke des Gemeinwohls im Vordergrund.
- Welche Einnahmen sind als steuerunschädlich, welche sind nicht erlaubt?
Antwort: Mitgliedsbeiträge, Spenden und echte Zuschüsse der öffentlichen Hand sind unschädlich. Will der Verein darüber hinaus Einnahmen aus eigenwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, z.B. auch Vermögen ertragbringender anlegen oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gründen, so muss er die Erträge dem satzungsgemäßen Zweck zuführen. Die Gemeinnützigkeit entfällt dagegen, wenn das Geld nicht mehr dem ideellen Vereinszweck zufließt, sondern wenn die Gewinnerzielung zum Hauptzweck geworden ist.
- Entscheidendes Kriterium ist, dass Mittel zeitnah für den gemeinnützigen Vereinszweck verwendet werden - was jeden Form des ziellosen Hortens ausschließt.