"Das Urheberrecht ist ein immaterielles, personengebundenes, unveräußerliches Recht. Als Urheber gilt der Schöpfer des Werkes." Dieser Kernsatzsagt grundsätzlich alles zum Urheberrecht und damit zum hier behandelten Bildrecht aus.
Nach dem deutschen Urheberrechsgesetz (UrhG) KANN und DARF ein Urheber sein Urherberschaft nicht veräußern. Das Recht am eigenen Werk verbleibt immer bei ihm. Der Urheber - und nur er - darf strukturierte Nutzungs-, Unternutzungs- und Bearbeitungsrechte an seinem Werk einräumen. Die Vergabe von Nutzungsrechten ist der wesentliche Bestandteil des Urheberrechts.
Das UrhG schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Hierzu gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wei Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im Sinne des UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Daraus resultiert für das grundsätzliche Bildrecht
- keine Verwendung von Bildern ohne Nennung des werkschaffenden Urhebers, zumindest aber der Bildquelle, wenn der Urheber als solcher unbekannt ist (Haftungsausschluss!).
- dies kann direkt beim Bild sein (z.B: in Form von "Foto/Bild: Hennes Bildmacher bzw. Foto: Konzertagentur").
- Alternativ ist auch die Nennung in einem Quellennachweis möglich (bei Druckwerken oder Internetseiten).
- eine verfremdete Werkbearbeitung ist nur mit Genehmigung des Urhebers gestattet.
- der Umfang der Nutzung, die Art der Verwendung, wir in den Nutzungsvereinbarungen mit dem Urheber definiert.
- keine Bildverwendung ohne die grundsätzliche Erlaubnis/Einwilligung des Urhebers.
Die Maßgaben gelten natürlich ebenseo für alle anderen Werke, die durch das UrhG geschützt sind.