22. Corona-Verordnung Rheinland-Pfalz vom 01.06.2021
§ 15 Kultur
(4) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur zusätzlich in kleinen Gruppen bis zu 20 Personen sowie einer leitenden Person im Freien, im Innenbereich in Gruppen bis maximal zehn Personen nebst einer leitenden Person sowie in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre zulässig wobei geimpfte Personen und genesene Personen jeweils bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben; hierbei gilt während des gesamten Probenbetriebs das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.